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Niederlassung, Leipzig/Dresden, Sachsen
(Förderung bei Praxisübernahme und Praxisneugründung, 27.02.2006 - 10.09.2005)

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Im Folgenden hat die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen zur Abwendung von Unterversorgung bzw. drohender Unterversorgung für Ärztinnen und Ärzte zusammengestellt, die sich für eine Praxisübernahme bzw. eine Praxisneugründung in Sachsen interessieren.

§ 1 Rechtsgrundlagen
§ 2 Maßnahmen
§ 3 Verteilung der Förderbeträge auf die Krankenkassen
§ 4 Kassenseitiger Nachweis der zu leistenden Zahlungen
§ 5 Investitionen und Investitionskostennachweis
Planungsbereich Torgau-Oschatz

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die folgenden Maßnahmen zur Abwendung von bestehender oder drohender Unterversorgung basieren auf den Beschlüssen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen auf der Grundlage der Regelungen der §§ 100, 105 SGB V in Verbindung mit Abschnitt 6, Nrn. 27-34 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte).

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§ 2 Maßnahmen

Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung bei festgestellter oder drohender Unterversorgung werden folgende Maßnahmen beschlossen.
  1. Förderung der Übernahme eines bestehenden Vertragsarztsitzes:
    Auf Antrag gegenüber der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle wird dem übernehmenden Vertragsarzt eine Investitionspauschale gemäß § 105 SGB V gewährt. Hierüber erhält der übernehmende Vertragsarzt einen Fördermittelbescheid. Bei erfüllten Voraussetzungen (Erreichen des Schwellenwertes) erfolgt die Zahlung quartalsweise mit dem Honorar. Als Übernahme im Sinne dieser Förderung gilt die unmittelbare Fortführung der Praxis am bisherigen Standort.
  1. Förderung einer Praxisneugründung:
    1. Auf Antrag gegenüber der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle wird dem sich neu niederlassenden Vertragsarzt eine Investitionspauschale gemäß § 105 SGB V gewährt. Hierüber erhält der Vertragsarzt einen Fördermittelbescheid. Bei erfüllten Voraussetzungen (Erreichen des Schwellenwertes) erfolgt die Zahlung quartalsweise mit dem Honorar.
    2. Zusätzlich erhält ein Vertragsarzt bei Neugründung auf Antrag gegenüber der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle und gegen einen bis spätestens sechs Monate nach Antragstellung vorzulegenden Investitionskostennachweis einen einmaligen Sicherstellungszuschlag in Form einer Vorauszahlung zum Honorar. Nach Prüfung des Investitionskostennachweises erhält der Vertragsarzt einen Fördermittelbescheid. Parallel dazu erfolgt die Auszahlung des gewährten Zuschlags. Der geleistete Sicherstellungszuschlag wird quartalsweise mit dem Honorar bzw. mit der Investitionspauschale verrechnet.
  2. Förderung der Neu-Errichtung einer Zweigpraxis:
    Die Neu-Errichtung einer durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen genehmigten Zweigpraxis wird auf Antrag gegenüber der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle und gegen einen bis spätestens sechs Monate nach Antragstellung vorzulegenden Investitionskostennachweis gefördert. Voraussetzung ist, dass ein Arzt, der eine Zweigpraxis errichten möchte, in diesem Ort zu Beginn des Folgequartals, nach dem durch den Landesausschuss Unterversorgung bzw. drohende Unterversorgung festgestellt wurde, noch keine Zweigpraxis betrieben hat. Nach Prüfung der Voraussetzung und des Investitionskostennachweises erhält der Arzt einen Fördermittelbescheid. Parallel dazu erfolgt die Auszahlung des gewählten Zuschlags.
  3. Fallzahlabhängige Bonuszahlungen:
    Alle niedergelassenen Vertragsärzte der zu fördernden Arztgruppe im unterversorgten bzw. von Unterversorgung bedrohten Planungsbereich erhalten für abgerechnete Fälle gemäß § 21 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) gesetzlich krankenversicherter Patienten (GKV-Fälle) fallzahlabhängige Bonuszahlungen. Eine Bonuszahlung erfolgt für alle GKV-Fälle zwischen 75 % und 100 % der durchschnittlichen, von der jeweiligen Vergleichsgruppe in Sachsen abgerechneten GKV-Fallzahl des laufenden Quartals, eine weitere Bonuszahlung erfolgt für alle GKV-Fälle über 100 %. Das Verhältnis zwischen den Boni je Fall beträgt l:1,5. Die Boni errechnen sich je Quartal aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln und den durchschnittlichen, von der jeweiligen Vergleichsgruppe in Sachsen abgerechneten GKV-Fallzahlen. Der Bonus ist Bestandteil des Honorars. Ausgeschlossen von den Fördermaßnahmen nach (a), (b) und (c) sind Vertragsärzte, die bereits in einem Planungsbereich oder einem regionalen Versorgungsbereich eines Planungsbereiches niedergelassen sind, dessen Versorgungsgrad niedriger als 90 % ist. Die genannten Regelungen sind grundsätzlicher Natur. Die Details zu den planungsbereichsabhängigen Regelungen sind der Anlage l zu diesen Durchführungsbestimmungen zu entnehmen. Anträge und Bescheide sind Bestandteil der Anlage 2 zu diesen Durchführungsbestimmungen.

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§ 3 Verteilung der Förderbeträge auf die Krankenkassen

Alle Fördermaßnahmen werden jeweils zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sowie von den im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen vertretenen Krankenkassen finanziert. Zu letztgenannten zählen AOK Sachsen, LKK Mittel- und Ostdeutschland, VdAK/AEV Sachsen, Bundesknappschaft, sowie alle BKK mit Versicherten in Sachsen und IKK Sachsen gemäß Wohnortprinzip. Die Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt quartalsweise nach den zur Abrechnung gebrachten Fallzahlen gemäß § 2 Abs. (d) dieser Durchführungsbestimmungen.

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§ 4 Kassenseitiger Nachweis der zu leistenden Zahlungen

Die zu leistenden Zahlungen werden gegenüber den einzelnen Krankenkassen über die Formblattzeile F 99-90-88 (Übrige Verrechnungsbeträge) nachgewiesen.


§ 5 Investitionen und Investitionskostennachweis

  1. Zu den Investitionen, die für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen anerkannt werden, zählen insbesondere Handwerkerleistungen zur Herrichtung der Praxis, Möbel und Praxisausrüstungen. Praxiscomputer sowie Kauf eines Praxis- PKW bis zu einer Obergrenze von max. 15.000,- EUR (keine Leasingraten). Es werden über den rückzahlungspflichtigen Sicherstellungszuschlag keine laufenden Betriebskosten finanziert.
  2. Als Investitionskostennachweis sind Originale der Rechnungen über Investitionen gemäß Satz I vorzulegen. Die Rechnungen müssen auf den Namen und den Praxisort des Antragstellers ausgefertigt und dürfen maximal drei Monate vor der Zulassung ausgestellt worden sein.

Maßgeblich für die Höhe der gewährten Sicherstellungszuschläge ist der Brutto-Betrag der Rechnung.

Dresden, den …

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Dr. med. Klaus Heckemann Vorstandsvorsitzender

AOK Sachsen - Die Gesundheitskasse - vertreten durch Herrn Rolf Steinbronn
BKK Landesverband-Ost Landesrepräsentanz Sachsen
IKK Sachsen
Bundesknappschaft Verwaltungsstelle Chemnitz
Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V.
AEV - Arbeiterersatzkassenverband e.V.
Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland

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Planungsbereich Torgau-Oschatz

Basis der Maßnahmen:
Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen vom 01.12.2004, präzisiert am 26.01.2005

Beginn der Förderung:
1. Quartal 2005

Ende der Förderungszusage:

31.12.2007

Zu fördernde Arztgruppe:

Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte und hausärztliche Internisten
  1. Förderung der Übernahme eines bestehenden Hausarztsitzes:
    1. Art der Förderung: Investitionspauschale
      1. Förderung je Arzt: Maximal 60.000 €
      2. Förderung je Quartal: 3.000 € bei Erreichen des Schwellenwertes
      3. Schwellenwert: 75 % der durchschnittlichen Fallzahl der Vergleichsgruppe des laufenden Quartals (z. Z. 934 Fälle für 3/2005)
      4. Beginn der Zahlung: Erstmalig ab dem Quartal, in dem der Schwellenwert erreicht wird
      5. Laufzeit der Zahlung: Maximal 20 Quartale, letztmalig mit dem Ablauf des sechsten Jahres der Niederlassung
      6. Aussetzen der Zahlung: Unterschreiten des Schwellenwertes
  2. Förderung einer Praxisneugründung
    1. Art der Förderung: Investitionspauschale
      1. Förderung je Arzt: Maximal 30.000 €
      2. Förderung je Quartal: 1.500 € bei Erreichen des Schwellenwertes
      3. Schwellenwerte:
        1. bis 4. Quartal der Zahlung: 50 % der durchschnittlichen Fallzahl der Vergleichsgruppe des laufenden Quartals (z. Z. 934 Fälle für 3/2005)
        2. ab 5. Quartal der Zahlung: 75 % der durchschnittlichen Fallzahl der Vergleichsgruppe des laufenden Quartals (z. Z. 934 Fälle für 3/2005)
      4. Beginn der Zahlung: Erstmalig ab dem Quartal, in dem der Schwellenwert gemäß 1.3.1 erreicht wird
      5. Laufzeit der Zahlung: Maximal 20 Quartale, letztmalig mit dem Ablauf des sechsten Jahres der Niederlassung
      6. Aussetzen der Zahlung: Unterschreiten des aktuellen Schwellenwertes
    2. Art der Förderung: Sicherstellungszuschlag mit Rückzahlung
      1. Förderung je Arzt: Maximal 30.000 € gegen Investitionskostennachweis
      2. Laufzeit der Verrechnung: 20 Quartale
      3. Beginn der Rückzahlung: Die Rückzahlung beginnt mit dem Quartal, welches auf das Quartal der Auszahlung folgt. Die Rückzahlung ist auch nach Ende der Zulassung zu leisten. Im Falle des Todes des Begünstigten richtet sich der Rückzahlungsanspruch gegen die Erben des Begünstigten.
  3. Förderung der Neu-Errichtung einer Zweigpraxis:
    1. Art der Förderung: Sicherstellungszuschlag ohne Rückzahlung
      1. Förderung je Arzt: Maximal 7.000 € gegen Investitionskostennachweis
  4. Fallzahlabhängige Bonuszahlungen
    1. Art der Förderung: Bonuszahlung je GKV-Fall, abhängig von den Fallzahlen der zu fördernden Ärzte und der Vergleichsgruppe
      1. Fördermittel pro Quartal: 100.000 € (pro Jahr 400.000 €)
      2. Beginn der Förderung: 1. Quartal 2005
      3. Dauer der Förderung: Die Förderung erfolgt bis zum Ende des Quartals, nach dem durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen die Feststellung einer Unterversorgung bzw. einer drohenden Unterversorgung aufgehoben wurde, maximal jedoch drei Jahre.
Ärztinnen und Ärzte, die weitere Informationen zu Niederlassungsmöglichkeiten wünschen oder sich direkt für eine Niederlassung in Sachsen interessieren, können sich an folgende Stelle wenden:

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Braunstraße 16
04347 Leipzig
Telefon: 0341/2432-153
Fax: 0341/2432-101

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KV Sachsen
Dresden, September 2005
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