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Werbemaßnahmen-Checkliste für Ärztehomepages
(Praxisorientierte Leitlinien für die erfolgreiche Außendarstellung unter berufsethischen und -rechtlichen Gesichtspunkten)

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Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Dennoch steigt die Bedeutung ökonomischer Faktoren bei der Ausübung des Heilberufs. Damit gehen auch Liberalisierungen bei der Begründung ärztlicher Gesellschaftsformen und Möglichkeiten zur Außendarstellung einher. Doch unter berufsethischen und -rechtlichen Gesichtspunkten blieben auch in der heutigen Zeit Grenzen zu wahren.

Die folgende Aufstellung soll Ihnen einen Überblick über derzeit grundsätzlich zulässige oder rechtlich unbedenkliche sowie unzulässige bzw. eher fragwürdige Präsentationsformen geben. Sicherlich kann diese Aufstellung keine absolute Sicherheit in jedem Einzelfall bieten, sie stellt aber eine praxisorientierte Leitlinie dar - gerade für den jungen Mediziner.

Derzeit unbedenkliche Werbemaßnahmen im freiberuflichen Gesundheitsbereich:
Grundsatz: Sachlich berufsbezogene informierende Darstellung, die nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend ist.
  • Flyer/Praxisbroschüren innerhalb der eigenen Praxis mit Angaben zur Person, med. (Leistungsspektrum) und organisat. Hinweisen
  • Zeitungsanzeige mit sachlicher Praxisinformation
  • Verwendung unaufdringlichen Logos; auch sog. Eyecatcher, solange nicht anpreiserisch oder reklamehaft (wohl zulässig: geöffneter Mund mit weißen Zähnen)
  • Praxisorganisatorische Hinweise: Erreichbarkeit, Öffnungszeiten, Verkehrsanbindung, Parkplätze, behindertenfreundliche Ausstattung etc.
  • Information anderer Ärzte über das eigene Leistungsangebot
  • Verwendung von unaufdringlichen „Eye-Catchern“
  • Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlosen Stadtplänen und über Bürgerinformationsstellen
  • Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten ohne weitere Hinweise
  • Auslegen von Werbematerialien geringen Wertes in der eigenen Praxis
  • Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring, Kunstausstellungen
  • zurückhaltende Leuchtreklame mit inhaltlich sachangemessener Information
  • Serviceangebote an die Patienten
  • Angabe von nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen sowie sonstige öffentlich- rechtliche Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte
  • Recall-System ohne werbende Herausstellung der Leistungen
  • Infostand bei öffentlichen Veranstaltungen, wobei rein sachlich, berufsbezogen informierend
  • Internet-Angaben über Tätigkeit, Angebot, Größe der Praxis sowie Anzahl der Mitarbeiter
  • Sympathiewerbung

Beispiele für (derzeit) unzulässige Werbemaßnahmen:
Typisch werbemäßig, reklamehafte Anpreisung, die insbesondere in subjektiver Hinsicht auf den Beobachter als Verbraucher einwirken soll, also wenn rein ökonomische Motivationen im Vordergrund stehen.

  • Werbung für Produkte anderer Unternehmen in eigener Praxis; Problem: Wartezimmer-TV
  • Veranlassung oder Duldung verbotener Werbung durch andere; z.B. Gründung einer GmbH zu Werbezwecken für die Praxis
  • Bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung
  • Direct-Mailing, z.B. Flugblätter, Postwurfsendungen, Mailingaktionen
  • Versprechen auf Heilung, Vorher-Nachher-Bilder von Krankheitszuständen
  • Plakatierung, z. B. in Supermärkten; Trikotwerbung, Bandenwerbung
  • Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dankschreiben
  • Das Auslegen von Hinweisen auf die eigenen Tätigkeit bei anderen Unternehmen des Gesundheitswesens (z. B. Apotheken, Massagepraxen)
  • Unaufgeforderte Wiedereinbestellungen von Patienten ohne medizinische Indikation
  • Zeitungsbeilagen
  • Verteilen von Werbeprodukten außerhalb der Praxis
  • Sonderangebote, kostenlose Behandlungen
  • Bezeichnung der Praxis als Institut, Tagesklinik, Ärztehaus, Gesundheitszentrum usw., soweit die Voraussetzung nicht vorliegen
  • Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, fachlichen Veröffentlichungen
  • Werbung mit Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen
  • Ferndiagnose und Ferntherapie im Internet
  • Elektronische Gästebücher, Patienten-Diskussionsforen

Publikationen kwm-Medizinrecht:

  • „Arztrecht – Praxishandbuch für Mediziner“
    Das Buch erläutert verständlich und übersichtlich die komplizierte medizinrechtliche Materie, nennt Praxisbeispiele und führt Checklisten auf.
    Ries, Schnieder, Althaus, Großbölting (Hrsg.); 2004
    Springer-Verlag; ISBN: 3-540-20420-2
    • Prof. Dr. Dietrich Grönemeyer, Lehrstuhlinhaber für Radiologie und Mikrotherapie an der Universität Witten Herdecke:
      „Ein wirklich kompetenter und gleichzeitig verständlicher Ratgeber für jeden Arzt.“
  • „Zahnarztrecht – Praxishandbuch für Zahnmediziner“
    Dieses Buch bietet eine rasche Orientierung bei der Klärung zahnärztlicher Rechtsfragen aus allen relevanten Bereichen. Praxisnah, anhand von konkreten Beispielen, werden Entscheidungshilfen gegeben und Strategien unterstützt.
    Ries, Schnieder, Großbölting; 2002
    Springer-Verlag; ISBN: 3-540-43489-5

© kwm Rechtsanwälte 2005

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Unter den Linden 24/Friedrichstraße 155,
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Fax: 030 / 20 61 43 40

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