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In aller Munde: Rente, Berufsunfähigkeits- und Altersvorsorge - bei Diskussionen im Freundeskreis, am Arbeitsplatz oder in der Presse. Wer sich frühzeitig informiert, sichert sich Vorteile.
'Stand der Dinge'Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung
führt bei gutsituierten Rentnern zu höheren Steuern. Ehemalige
Freiberufler, die aus einem Versorgungswerk eine Rente bekommen, sind
besonders häufig betroffen.
Noch nie gab es in Deutschland so viele
steuerpflichtige Rentner wie seit dem 1. Januar 2005. 3,3 Millionen
tragen zur Finanzierung der bundesdeutschen Haushalte bei - das sind
1,3 Millionen mehr als noch vor Jahresfrist. Schuld ist die
schrittweise höhere Besteuerung gesetzlicher und gleichgestellter
Renten, die mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde. Wer bereits
eine Rente bezieht oder bis zum Ende diesen Jahres Neurentner wird,
muss jetzt exakt die Hälfte seiner Rentenbezüge zum steuerpflichtigen
Einkommen rechnen. Die frühere Ertragsanteilbesteuerung gilt für Renten
der sogenannten ersten Altersvorsorge-Schicht - dazu gehören neben der
gesetzlichen Rente auch die berufsständischen Versorgungswerke und die
landwirtschaftliche Alterskasse - nicht mehr. So müssen beispielsweise
Personen, die eine Rente beziehen seit sie 65 sind, statt bislang 27
Prozent Ertragsanteil die bereits genannten 50 Prozent versteuern.
Einbußen auch für Erwerbsgeminderte
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine
Alters- oder um eine Erwerbsminderungsrente handelt. Noch deutlicher
kann deshalb die Steuerpflicht im letzteren Fall anwachsen. Wer mit 57
Jahren Invalide wurde und demnach acht Jahre lang von seinem
Sozialversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente erhält, dessen
Ertragsanteil sprang am 1.1.2005 von 15 Prozent auf 50 Prozent.
Personen, die im Alter oder als Erwerbsgeminderte
ausschließlich auf die gesetzliche oder berufsständische Rente
angewiesen sind, merken von der neuen Besteuerung zunächst wenig oder
nichts, solange die Rente nicht überdurchschnittlich hoch ist.
Unbelastet bleiben bei Ledigen bis etwa 18.900 € Jahresrente, bei
Verheirateten das Doppelte. Ist die Rente aber höher oder gibt es
zusätzliche Mieten, Zinseinnahmen, Tantiemen, Betriebsrenten oder
andere Einkünfte, so bittet der Fiskus stärker als bisher zur Kasse.
Wie stark, hängt von den Einnahmearten insgesamt und den dort geltenden
Freibeträgen ab.
Schleichende Steuerpflicht
Etwa drei Viertel der Rentnerhaushalte sollen nach
Angaben des Bundesfinanzministeriums von den Änderungen im laufenden
Jahr noch nicht betroffen sein. Dabei wird es aber mittel- und
langfristig keinesfalls bleiben. Denn zum einen ist der steuerfreie
Teil der Rente ein €-Festbetrag, der sich während der gesamten
Rentenbezugsdauer nicht mehr verändert. Zum anderen erhöht sich der
steuerpflichtige Rententeil für alle Neurentner ab dem Jahr 2006 bis
2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, danach um jeweils einen
Prozentpunkt. Für Ruheständler heißt dies, dass sie mit jeder
Einkommenserhöhung – gleichgültig ob aus einer Rente oder anderen
Einkünften – stärker in die Steuerpflicht hineinwachsen. Die nächsten
Generationen treffen die neuen Regeln noch härter: Wer sich als heute
50-Jähriger im Alter 65 zur Ruhe setzen will, wird 80 Prozent seiner
Rente versteuern müssen. Wer 30 Jahre oder jünger ist, sollte die volle
Steuerpflicht für seine Rente einplanen.
Übersicht:
Höhere Belastung für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken
Wer mit 65 Jahren in den Ruhestand will, versteuert
| als heute: |
anfangs dann:
|
| 60-Jähriger |
60 % seiner Rente
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| 50-Jähriger |
80 % seiner Rente
|
| 40-Jähriger |
90 % seiner Rente
|
| 30-Jähriger oder jünger |
100 % seiner Rente
|
Niedrigere Ertragsanteile bei der PrivatRente
Für die private Eigenvorsorge gelten die neuen
Steuerregeln nicht oder nur bedingt. Kunden, die eine
Lebensversicherung verrenten, müssen seit dem 1.1.2005 sogar einen
geringeren Ertragsanteil zum steuerpflichtigen Einkommen rechnen als
bisher; bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sinkt der Satz zum Beispiel von
27 auf 18 Prozent. Die höhere Besteuerung späterer Renten trifft nur
die neue Basisrente - das sind Verträge, die ab 2005 nach dem
sogenannten Rürup-Modell abgeschlossen werden können. Hier wirken
allerdings die Beiträge steuermindernd. Ab 2005 können Steuerpflichtige
bis zu 20.000 € jährlich in die Eigenvorsorge investieren. 60 Prozent
dieser Aufwendungen vermindern die Steuerpflicht; dieser Prozentsatz
steigt bis zum Jahr 2025 um zwei Punkte jährlich. Arbeiter und
Angestellte müssen die höchstmöglichen steuerwirksamen Aufwendungen um
den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung kürzen.
Selbstständige können sie in voller Höhe beanspruchen.
Übersicht:
Neue BasisRente – Soviel kann privat investiert werden
- Angestellter Arzt
Bruttoeinkommen
|
30.000 €
|
Höchstbetrag
|
20.000 €
|
Beitrag für Versorgungswerk
|
9.750 €
|
Restbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen
|
10.250 €
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hiervon 2005 steuerlich wirksam (60 %)
|
6.150 €
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- Niedergelassener Arzt
Höchstbetrag
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20.000 €
|
Beitrag für Versorgungswerk
|
10.000 €
|
hiervon 2005 steuerlich wirksam (60 %)
|
6.000 €
|
Restbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen
|
10.000 €
|
hiervon 2005 steuerlich wirksam (60 %)
|
6.000 €
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Eberhard Loos
Stuttgart, August 2005
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