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Die Allianz Lebensversicherungs-AG informiert:
Neue Versorgungslücken: Im Alter wächst die Steuerpflicht
(Ob Medizinstudent oder Arzt – es geht jeden an)

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In aller Munde: Rente, Berufsunfähigkeits- und Altersvorsorge - bei Diskussionen im Freundeskreis, am Arbeitsplatz oder in der Presse. Wer sich frühzeitig informiert, sichert sich Vorteile.

'Stand der Dinge'

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung führt bei gutsituierten Rentnern zu höheren Steuern. Ehemalige Freiberufler, die aus einem Versorgungswerk eine Rente bekommen, sind besonders häufig betroffen.

Noch nie gab es in Deutschland so viele steuerpflichtige Rentner wie seit dem 1. Januar 2005. 3,3 Millionen tragen zur Finanzierung der bundesdeutschen Haushalte bei - das sind 1,3 Millionen mehr als noch vor Jahresfrist. Schuld ist die schrittweise höhere Besteuerung gesetzlicher und gleichgestellter Renten, die mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde. Wer bereits eine Rente bezieht oder bis zum Ende diesen Jahres Neurentner wird, muss jetzt exakt die Hälfte seiner Rentenbezüge zum steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Die frühere Ertragsanteilbesteuerung gilt für Renten der sogenannten ersten Altersvorsorge-Schicht - dazu gehören neben der gesetzlichen Rente auch die berufsständischen Versorgungswerke und die landwirtschaftliche Alterskasse - nicht mehr. So müssen beispielsweise Personen, die eine Rente beziehen seit sie 65 sind, statt bislang 27 Prozent Ertragsanteil die bereits genannten 50 Prozent versteuern.

Einbußen auch für Erwerbsgeminderte

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Alters- oder um eine Erwerbsminderungsrente handelt. Noch deutlicher kann deshalb die Steuerpflicht im letzteren Fall anwachsen. Wer mit 57 Jahren Invalide wurde und demnach acht Jahre lang von seinem Sozialversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente erhält, dessen Ertragsanteil sprang am 1.1.2005 von 15 Prozent auf 50 Prozent.

Personen, die im Alter oder als Erwerbsgeminderte ausschließlich auf die gesetzliche oder berufsständische Rente angewiesen sind, merken von der neuen Besteuerung zunächst wenig oder nichts, solange die Rente nicht überdurchschnittlich hoch ist. Unbelastet bleiben bei Ledigen bis etwa 18.900 € Jahresrente, bei Verheirateten das Doppelte. Ist die Rente aber höher oder gibt es zusätzliche Mieten, Zinseinnahmen, Tantiemen, Betriebsrenten oder andere Einkünfte, so bittet der Fiskus stärker als bisher zur Kasse. Wie stark, hängt von den Einnahmearten insgesamt und den dort geltenden Freibeträgen ab.

Schleichende Steuerpflicht

Etwa drei Viertel der Rentnerhaushalte sollen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums von den Änderungen im laufenden Jahr noch nicht betroffen sein. Dabei wird es aber mittel- und langfristig keinesfalls bleiben. Denn zum einen ist der steuerfreie Teil der Rente ein €-Festbetrag, der sich während der gesamten Rentenbezugsdauer nicht mehr verändert. Zum anderen erhöht sich der steuerpflichtige Rententeil für alle Neurentner ab dem Jahr 2006 bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, danach um jeweils einen Prozentpunkt. Für Ruheständler heißt dies, dass sie mit jeder Einkommenserhöhung – gleichgültig ob aus einer Rente oder anderen Einkünften – stärker in die Steuerpflicht hineinwachsen. Die nächsten Generationen treffen die neuen Regeln noch härter: Wer sich als heute 50-Jähriger im Alter 65 zur Ruhe setzen will, wird 80 Prozent seiner Rente versteuern müssen. Wer 30 Jahre oder jünger ist, sollte die volle Steuerpflicht für seine Rente einplanen.

Übersicht:
Höhere Belastung für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken

Wer mit 65 Jahren in den Ruhestand will, versteuert

als heute:
anfangs dann:
60-Jähriger
60 % seiner Rente
50-Jähriger
80 % seiner Rente
40-Jähriger
90 % seiner Rente
30-Jähriger oder jünger
100 % seiner Rente

Niedrigere Ertragsanteile bei der PrivatRente

Für die private Eigenvorsorge gelten die neuen Steuerregeln nicht oder nur bedingt. Kunden, die eine Lebensversicherung verrenten, müssen seit dem 1.1.2005 sogar einen geringeren Ertragsanteil zum steuerpflichtigen Einkommen rechnen als bisher; bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sinkt der Satz zum Beispiel von 27 auf 18 Prozent. Die höhere Besteuerung späterer Renten trifft nur die neue Basisrente - das sind Verträge, die ab 2005 nach dem sogenannten Rürup-Modell abgeschlossen werden können. Hier wirken allerdings die Beiträge steuermindernd. Ab 2005 können Steuerpflichtige bis zu 20.000 € jährlich in die Eigenvorsorge investieren. 60 Prozent dieser Aufwendungen vermindern die Steuerpflicht; dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2025 um zwei Punkte jährlich. Arbeiter und Angestellte müssen die höchstmöglichen steuerwirksamen Aufwendungen um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung kürzen. Selbstständige können sie in voller Höhe beanspruchen.

Übersicht:
Neue BasisRente – Soviel kann privat investiert werden

  1. Angestellter Arzt
    Bruttoeinkommen   
    30.000 €
    Höchstbetrag   
    20.000 €
    Beitrag für Versorgungswerk   
    9.750 €
    Restbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen   
    10.250 €
    hiervon 2005 steuerlich wirksam (60 %)   
    6.150 €

  2. Niedergelassener Arzt
    Höchstbetrag   
    20.000 €
    Beitrag für Versorgungswerk   
    10.000 €
    hiervon 2005 steuerlich wirksam (60 %)   
    6.000 €
    Restbetrag für weitere Vorsorgeaufwendungen   
    10.000 €
    hiervon 2005 steuerlich wirksam (60 %)   
    6.000 €

Eberhard Loos
Stuttgart, August 2005

 

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